Nachfolgend die Statuten des Vereins Städtepartnerschaft Luzern-Potsdam.
1. NAME, SITZ UND ZWECK
1.1 Unter dem Namen „Verein Städtepartnerschaft Luzern-Potsdam“ besteht nach Art. 60 ff. ZGB ein politisch und konfessionell neutraler Verein. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Luzern.
1.2 Der Verein bezweckt die Förderung und Vertiefung der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen, sportlichen, bildungspolitischen und kulturellen Beziehungen zwischen den Städten Luzern und Potsdam.
2. MITGLIEDSCHAFT
2.1 Die Mitgliedschaft besteht aus Trägerinstitutionen und Einzelmitgliedern (juristische und natürliche Personen), welche die Ziele des Vereins unterstützen.
2.2 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Gegen den Entscheid des Vorstandes kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung bei der Generalversammlung Beschwerde erhoben werden.
2.3 Der Austritt erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung. Er kann unter Berücksichtigung einer 6-monatigen Kündigungsfrist auf Jahresende erfolgen.
2.4 Mitglieder, welche die statutarischen Verpflichtungen nicht erfüllen, den Interessen des Vereines zuwider handeln oder dessen Ansehen gefährden, können durch den Vorstand, mit Weiterzugsrecht an die Generalversammlung, ausgeschlossen werden.
3. MITTEL
3.1 Mitgliederbeiträge, Schenkungen und Beiträge der öffentlichen Hand bilden die Mittel des Vereins.
3.2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
3.3 Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird jährlich von der Generalversammlung neu festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag für Einzelpersonen beträgt maximal Fr. 60.–, für Studierende maximal 40.–, für Paare und Familien maximal 120.– und für Firmen und Institutionen maximal Fr. 200.– pro Jahr.
Die jährlichen, von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge sind im Protokoll der Generalversammlung ausdrücklich aufzuführen.
3.4 Im Falle einer Vereinsauflösung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des Vermögens.
4. ORGANISATION
4.1 Die Organe des Vereins sind:
a. die Generalversammlung;
b. der Vorstand;
c. die Kontrollstelle.
4.2 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
4.3 Einberufung und Vorsitz an der Generalversammlung erfolgen durch den Präsidenten oder die Präsidentin. Die Generalversammlung findet nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich statt. Der Vorstand kann situativ entscheiden, ob die Versammlung mit physischer Präsenz, hybrid oder online durchgeführt wird. Die Traktanden sind den Mitgliedern bis spätestens zwanzig Tage vor der Versammlung bekannt zu geben. Anträge der Mitglieder sind bis spätestens zehn Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen (Datum Poststempel oder Versanddatum E-Mail).
4.4 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder schriftlich durch einen Fünftel der Vereinsmitglieder verlangt werden. Sie hat binnen dreier Monaten statt zu finden.
4.5 Die Generalversammlung verfügt über folgende Kompetenzen:
a. Wahl der Stimmenzähler;
b. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
c. Wahl oder Bestätigung der Präsidentin/des Präsidenten;
d. Wahl oder Bestätigung der übrigen Vorstandsmitglieder;
e. Wahl oder Bestätigung von zwei Rechnungsrevisoren/Innen;
f. Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages;
g. Genehmigung des Budgets;
h. Statutenänderungen;
i. Auflösung des Vereins „Städtepartnerschaft Luzern-Potsdam“.
Jedes Mitglied verfügt über ein Stimmrecht.
4.6 Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und konstituiert sich bis auf den Präsidenten selbst.
4.7 Der Vorstand setzt sich aus mindestens vier und maximal zehn Mitgliedern zusammen. Die Mindestzusammensetzung besteht aus:
a. einer Präsidentin/einem Präsidenten;
b. einer Aktuarin/einem Aktuar;
c. einer Kassierin/einem Kassier;
d. einer Delegierten/einem Delegierten des Stadtrates.
4.8 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4.9 Bei einer Vakanz innerhalb einer Amtsdauer ist der Vorstand befähigt, sich selbst zu ergänzen.
4.10 Der Vorstand verfügt über sämtliche Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugeordnet sind. Er hat insbesondere folgende Kompetenzen:
a. Er vertritt den Verein nach Aussen und führt die laufenden Geschäfte;
b. Er erstellt den Jahresbericht und das Budget und ist für die Buch- und Kassaführung verantwortlich;
c. Er wählt Mitglieder in andere Gremien, in denen dem Verein Vertretungen zustehen oder eingeräumt werden;
d. Er entscheidet über den Beitritt zu Vereinen oder anderen juristischen Personen, die einen ähnlichen Zweck verfolgen;
e. Er beschliesst über die Einsetzung projektbezogener Ausschüsse und deren Rahmenbedingungen sowie über die Einsetzung eines Beirates mit maximal 10 Mitgliedern.
4.11 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren/Innen. Als Kontrollstelle kann auch das Finanzinspektorat der Stadt Luzern oder eine juristische Person ernannt werden. Sie wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht über das Prüfungsergebnis.
4.12 Die projektbezogenen Ausschüsse bereiten im Rahmen der vom Vorstand erlassenen Kompetenzen Aktionen und Veranstaltungen vor, die der Zielsetzung des Vereins entsprechen.
Der Jahresbericht orientiert über die Tätigkeit des Beirates.
5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
5.1 Die Änderung der Statuten erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren einer Mehrheit der Mitglieder.
5.2 Zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder notwendig.
5.3 Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Luzern, Mai 2023